Die aktuelle Diskussion um „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ und Bildungsgipfel haben wieder einmal eines gezeigt, die Ordnungspolitik hat in der Bundesrepublik bereits vor Jahrzehnten versagt. Die erste große Koalition hatte bereits 1969 Hochschulbildung als gemeinschaftliche Aufgabe mit in das Finanzreformgesetz 1 aufgenommen und darüber hinaus dem Bund die Erhebungsgewalt über alle Steuern verliehen deren Aufkommen ihm mindestens zum Teil zusteht. Erkauft wurde diese Zustimmung mit dem Art. 105 Abs. 2a des GG. 2 Dieser weist den Ländern ein Mitspracherecht in allen Steuern zu die ihnen zum Teil zu Gute kommen.
Auf der einen Seite hat diese Ebenenverschränkung mehr politische Stabilität gebracht. Gerade die kleinen einnahmenschwachen Länder profitierten überdurchschnittlich von dieser Regelung. Zusammen mit dem vereinbarten Länderfinanzausgleich sicherte diese das wirtschaftliche Überleben dieser Länder. Gleichzeitig wurde dem dirigistischen Zeitgeist genüge getan und der Einfluss des Bundes auf Vorhaben der Länder gestärkt. 3
Damit ging aber auch eine finanzielle Verpflichtung des Bundes bei Vorhaben der Länder einher. Konnte sich ein Land ein bestimmtes Projekt nicht leisten kann es Bundesmittel dafür beantragen, ganz im Sinne einer Wirtschaftsförderung mit der Gießkanne oder für die vielzitierten Leuchttürme. Ein Land oder eine Kommune musste nun nicht mehr aus eigener Kraft solide finanziert sein, bei Bedarf erschloss man einfach neue Fördertöpfe via Bundesratseinfluss. Warum sonst haben fast alle westdeutschen Gemeinden ein eigenes Hallenbad aus den siebziger Jahren?
Der Bund macht sich mit dieser Regelung aber auch vom Wohlwollen der Landesregierungen abhängig, ein Umbau des Steuersystems wird damit de facto unmöglich. Gleichzeitig verliert der Bund das was er so hochtrabend „Gestaltungsspielraum“ nennt, schließlich darf die Gestaltung keinem einzigen Vertreter der Partikularinteressen wehtun oder die nächste Landtagswahl gefährden.
Bund und Länder blockieren sich so effektiv gegenseitig immer wieder. 4 Die letzte Föderalismusreform hat zwar den Rückzug des Bundes aus der Bildung bewirkt, seine finanziellen Verpflichtungen ist er damit aber immer noch nicht los und der Einfluss der Länder hat sich ebenfalls nicht verringert. Unabhängig von den jeweils regierenden Koalitionen in Bund und Ländern kommt es so zu einem strukturellen Interessengegensatz der nicht aufgelöst werden kann von der aktuellen Verfassung.
Eine Möglichkeit wäre die Steuererhebung wieder an das Aufkommen zu binden und den horizontalen Finanzausgleich abzuschaffen. Dann müssten die jeweiligen Gebietskörperschaften, selbst sehen wie sie die Aufgaben finanzieren die in ihren Regionen anfallen. Alle Aufgaben die durch Bundesgesetze entstehen müssten dann im Gegenzug auch voll durch den Bund finanziert werden. Die aktuelle Mischfinanzierung der „Hartz IV“-Leistungen ist ein besonders gutes Beispiel für unpraktische Politik. 5
Dann können Bund und Länder wieder selbstbestimmt sich auf die Aufgaben konzentrieren die ihnen qua Gesetz zugewiesen werden. Der Bund auf die Außen- und Sicherheitspolitik sowie den gesetzlichen Handlungsrahmen für eine freie Marktwirtschaft, die Länder auf Innenpolitik und Bildung, die Kommunen auf soziale Sicherung und regionale Entwicklungspolitik. Damit würde man dann auch dem Subsidiaritätsgebot des Grundgesetzes wieder gerecht werden anstatt es durch widersinnige Finanzierungsregeln und unklare Zuständigkeiten ständig zu unterlaufen.
- Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12.Mai 1969 ↩
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im PDF-Format ↩
- Einsichten und Perspektiven 1/2007: Große Koalitionen ↩
- So sieht aus aus Schweizer Sicht aus: Denken für die Freiheit: Experiment mit Vorbildwirkung ↩
- Aktuell werden die Kosten für Hartz IV vom Bund nach Bedarfsgemeinschaften ermittelt und getragen, die Kommunen müssen aber real mehr zahlen wenn die Ansprüche auf Wohngeld und Miete durch höhere Lebenshaltungskosten steigen. ↩








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